AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von P&M DR.SCHINDLER process management

§1. Allgemeine Geschäftsbedingungen – Geltungsbereich

1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen einem Kunden (nachfolgend Auftraggeber genannt) und P&M DR.SCHINDLER (nachfolgend Auftragnehmer genannt) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt der Beauftragung oder des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird.

1.3 Der Umfang der Dienstbeauftragung beinhaltet im allgemeinen ausschließlich beratende Tätigkeiten (z.B. Empfehlungen, Auskunftserteilung über technische und wirtschaftliche Zusammenhänge bzw. Sachverhalte) und Auditierung sowie Coaching. Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Beratung oder Dienstleistung. Die Rechts- und Steuerfragen werden von dem Auftragnehmer weder erbracht noch zugesagt.

1.4 Entgegenstehende AGB`s des Auftraggebers sind ungültig, es sei denn, diese werden vom Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich anerkannt.

1.5 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein/oder werden sollten, berührt dies die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame ist durch eine wirksame Bestimmung, die ihr dem Sinn und wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

§2. Umfang des Beratungs- bzw. Dienstleistungsauftrages / Stellvertretung

2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungs- bzw. Dienstleistungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart.

2.2 Vor der vertraglich vereinbarten Beratung kann der Auftraggeber den Auftragnehmer zusätzlich für vorbereitende und/oder strategische Aufgaben als Gesprächspartner in Anspruch nehmen (wie z.B. Hilfestellung bei einer Beratungs-Bedarfsermittlung, Investitionsberechnung, Planung, Ausarbeitung oder Überprüfung eines Gesamtkonzeptes des Auftraggebers, bei der Ideengebung sowie bei den Vorabempfehlungen oder beim Workshop). Ebenso werden terminierte Informationsgespräche vor Ort beim Auftraggeber oder telefonisch berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um eine mündliche Beauftragung des Auftragnehmers durch den Auftraggeber. Das Tageshonorar ist unter §11.2 festgelegt. Die Dauer dieser Unterstützung ist je nach Bedarf und von der Inanspruchnahme des Auftraggebers abhängig.

2.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Beratungsaufgaben bzw. Projekte ganz oder teilweise durch Dritte zu erbringen lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den Auftragnehmer selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Auftraggeber.

2.4 Bei Bedarf der Beratungs- und Dienstleistungen hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages einen unabhängigen Dolmetscher zur Seite zu stellen.

2.5 Der Auftraggeber verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von sieben Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der Auftraggeber wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Dienstleistungen beauftragen, die auch der Auftragnehmer anbietet.

§3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung

3.1 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungs- bzw. Dienstleistungsprozess es förderliches Arbeiten erlauben.

3.2 Der Auftraggeber wird den Auftragnehmer auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen bzw. Dienstleistungen – auch auf anderen Fachgebieten – informieren.

3.3 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass dem Auftragnehmer auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen (Daten und Informationen) zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungs- bzw. Dienstleistungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Auftragnehmers bekannt werden.

3.4 Der Auftraggeber sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (z.B. Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des Auftragnehmers von dieser informiert werden.

§4. Sicherung der Unabhängigkeit

4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegen seitigen Loyalität.

4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des Auftragnehmers zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des Auftraggebers auf Anstellung bzw. Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.

§5. Berichterstattung / Berichtspflicht

5.1 Auf Verlangen des Auftraggebers hat der Auftragnehmer Auskunft über den Stand der Auftragsausführung zu erteilen. Soll der Auftragnehmer einen umfassenden schriftlichen Bericht, insbesondere zur Vorlage an Dritte erstellen, muss dies gesondert vereinbart werden. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern des Auftragnehmers außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich.

5.2 Den Schlussbericht erhält der Auftraggeber, wenn er schriftlich vereinbart wird, in angemessener Zeit nach Abschluss des Auftrages, jedoch nicht bei einem vorzeitigen Abbruch bzw. Beendigung des Dienstleistungsvertrags.

5.3 Der Auftragnehmer ist bei der Durchführung der vereinbarten Beratung bzw. Dienstleistung weisungsfrei, handelt nach eigenen Strategien und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.

§6. Schutz des geistigen Eigentums

6.1 Die Urheberrechte an dem vom Auftragnehmer und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, etc.) verbleiben beim Auftragnehmer. Sie dürfen vom Auftraggeber während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der Auftraggeber ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Publikationen zum Ergebnis der Arbeiten bzw. zu Teilergebnissen sind stets nur gemeinsam vorzunehmen. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des Auftragnehmers – insbesondere etwas für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten.

6.2 Der Verstoß des Auftraggebers gegen diese Bestimmungen berechtigt den Auftragnehmer zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadensersatz.

6.3 Der Auftragnehmer behält sich vor, das Firmenlogo, Namen und Adresse des Auftraggebers zum Zwecke der Eigenwerbung zu verwenden. Der Auftraggeber gestattet auch, den Vertragsabschluss im Rahmen einer Pressemeldung zu veröffentlichen. Nach Erfüllung der Leistungen des Auftrags ist der Auftragnehmer berechtigt, den Kunden als Referenz für zukünftige Aufträge zu nennen, sowie einen Erfolgsbericht auf seiner Internetseite, bzw. in Form einer Presseaussendung zu veröffentlichen und für eigene Werbezwecke zu nutzen.

§7. Gewährleistung

7.1 Der Auftragnehmer ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen.

7.2 Dieser Anspruch des Auftraggebers erlischt nach zwei Monaten und nach Erbringen der jeweiligen Beratung bzw. Leistung.

§8. Haftung / Schadensersatz

8.1 Der Auftragnehmer haftet dem Auftraggeber für Schäden – ausgenommen Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom Auftragnehmer beauftragte Dritte zurückgehen.

8.2 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers können nur innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens aber innerhalb von einem Jahr nach dem Anspruchsbegründenden Ereignis gerichtlich geltend gemacht werden.

8.3 Der Auftraggeber hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des Auftragnehmers zurückzuführen ist.

8.4 Sofern der Auftragnehmer das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährsleistungs- und /oder Haftungsansprüche gegenüber Dritten entstehen, tritt der Auftragnehmer diese Ansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritte halten.

§9. Geheimhaltung / Datenschutz

9.1 Die Parteien werden Informationen oder Unterlagen des jeweils anderen Vertragspartners, die als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis gekennzeichnet oder aufgrund sonstiger Umstände eindeutig als solche erkennbar sind, geheim halten. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes fallen. Die Vertragspartner werden personenbezogene Daten des jeweils anderen Vertragspartners nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten oder nutzen.

9.2 Der Auftragnehmer ist von der Schweigepflicht gegenüber Gehilfen und Stellvertretern, denen er sich bedient, entbunden. Er hat die Schweigepflicht aber auf diese vollständig zu übertragen.

9.3 Die Schweigepflicht reicht auch über das Ende dieses Vertragsverhältnisses hinaus.

9.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, ihm anvertraute personenbezogene Daten, Bild- und Videomaterial, im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses zu verarbeiten. Der Auftraggeber leistet dem Auftragnehmer Sorge dafür, dass hierfür sämtliche erforderlichen Maßnahmen insbesondere jene im Sinne des Datenschutzgesetzes, wie etwa Zustimmungserklärungen der Betroffenen, getroffen worden sind.

§10. Nutzungsrechte / Veröffentlichungen

10.1 Die Parteien können frei über Ideen, Verfahren, Konzeptionen, im Projekt erworbenes Know-how und Erfahrungen sowie sonstige Techniken, die in Ausführung der Beratungs- bzw. Dienstleistung entstehen, verfügen.

10.2 Nach Absprache mit dem Auftragnehmer hat der Auftraggeber das Recht, die vom Auftragnehmer ausgearbeiteten Projekterkenntnisse und -Ergebnisse, unter Berücksichtigung von Punkt 9, im Ganzen oder teilweise zu reproduzieren, zu verteilen und zu veröffentlichen. Ohne Rücksprache mit dem Auftragnehmer kann dies nur dann erfolgen, wenn in angemessener Form darauf hingewiesen wird, dass der Auftragnehmer der Urheber der besagten Erkenntnisse und Ergebnisse ist. Jegliche Änderung der Erkenntnisse und Ergebnisse und deren Veröffentlichung unter Bezugnahme auf den Auftragnehmer ist nur mit der ausdrücklichen Zustimmung vom Auftragnehmer erlaubt.

10.3 Der Auftragnehmer hat ebenfalls das Recht, nach in Kenntnis setzen des Auftraggebers, sich die Projekterkenntnisse zu eigenen Zwecken zu Nutzen zu machen, besagte Projekterkenntnisse in Projektberichten und Vorträgen, bei denen auf den Auftraggeber verwiesen wird, zu erwähnen und diese unter Berücksichtigung von Punkt 9 zu veröffentlichen.

§11. Honorar / Vergütung

11.1 Auftragnehmer (P&M DR.SCHINDLER) hat als Gegenleistung zur Erbringung seiner Beratungsleistungen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Honorars (Stundenhonorar zwischen €150,- und €190,-EURO/Std. je nach Aufgabenstellung sowie Dringlichkeit) durch den Auftraggeber. Die Honorarhöhe richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer. Die Honorarzahlung an den Auftragnehmer erfolgt, sofern keine andere individuelle Zahlungsmodalität vertraglich vereinbart worden ist, monatlich oder pro Quartal als Summe der bis dato erbrachten Leistungen. Generell gilt, dass eine mündliche Auftragsbeauftragung der schriftlichen gleichkommt.

11.2 Das Tageshonorar des Auftragnehmers für vorbereitende und/oder strategische Aufgaben aus §2.2, beträgt, sofern nicht vorab schriftlich vereinbart, €1.200,-EURO/Tag. Die Honorarauszahlung erfolgt monatlich oder pro Quartal als Summe der bis dato erbrachten Leistungen.

11.3 Der Auftragnehmer wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Das Honorar ist Teilhonorar und jeweils mit Rechnungslegung durch den Auftragnehmer fällig. Der Auftraggeber kommt allein durch Mahnung des Auftragnehmers oder, wenn der Zeitpunkt der Zahlung kalendermäßig bestimmt ist, mit der Nichtzahlung zum vereinbarten Zeitpunkt in Verzug. Ab Verzugseintritt steht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 7 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt unberührt.

11.4 Wenn der Auftraggeber Aufträge, Dienstleistungsaufgaben, Arbeiten, Planungen und dergleichen verändert bzw. die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, wird er dem Auftragnehmer alle dadurch anfallenden Kosten ersetzen und ihn von allen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freistellen.

11.5 Alle zu zahlenden Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

11.6 Anfallende Spesen, Reisekosten, Übernachtungs- sowie Verpflegungskosten etc. werden pauschal, wenn nicht anders vereinbart, zu 20% des jeweils anfallenden Monatshonorars auf Basis eines Stunden- bzw. Tageshonorars ausgewiesen und vom Auftraggeber übernommen. Bei internationalen Einsätzen und höheren Auslagen für die zuvor erwähnten Nebenkosten in Höhe von mehr als €200,-EURO/Tag sind diese gegen Rechnungslegung durch den Auftragnehmer vom Auftraggeber zu begleichen.

11.7 Unterbleibt die vereinbarte Ausführung der Dienstleistung bzw. Beratung aus Gründen, die auf Seiten des Auftraggebers liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung durch den Auftragnehmer, so behält der Auftragnehmer gleichwohl den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars.

11.8 Sagt der Auftraggeber vereinbarte Gesprächstermine 10 Wochentage vorher oder kurzfristiger ab, so hat der Auftragnehmer Anspruch auf 75% des Honorars für die ausgefallene Zeit.

11.9 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der Auftragnehmer von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Beanstandung der Arbeiten des Auftragnehmers berechtigen den Auftraggeber, außer bei offenkundigen Mängeln, nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Vergütung. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche behält sich der Auftragnehmer vor.

§12. Elektronische Rechnungslegung

12.1 Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.

§13. Dauer des Vertrages

13.1 Der Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. Die Beratungsleistungen des Auftragnehmers sind erbracht, wenn die erforderlichen Analysen, die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen und die Empfehlungen erarbeitet und gegenüber dem Auftraggeber erläutert worden sind. Unerheblich ist, ob oder wann die Schlussfolgerungen bzw. Empfehlungen umgesetzt werden.

13.2 Ereignisse höherer Gewalt, die Leistung wesentlich erschweren oder zeitweilig unmöglich machen, oder Behinderungen durch fehlende Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar und schwerwiegend sind. Die Parteien teilen sich gegenseitig unverzüglich den Eintritt solcher Umstände mit.

13.3 Dieser Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen – wenn ein Vertragspartner wesentliche Vertragsverpflichtungen verletzt oder – wenn über einen Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröffnet oder der Konkursantrag mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird.

§14. Änderungen des Auftrages

14.1 Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der Schriftform aber können ebenso mündlich überreicht werden. Diese werden vom Auftragnehmer dokumentiert und werden gesondert beim Abschluss des ursprünglichen Projekt es abgerechnet.

14.2 Solange die Änderungen bzw. Ergänzungen nicht schriftlich niedergelegt sind, führt der Auftragnehmer die Arbeiten ohne Berücksichtigung der Änderungswünsche durch.

14.3 Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Änderungsverlangen des Auftraggebers Rechnung zu tragen, sofern ihm dies im Rahmen seiner betrieblichen Kapazitäten, insbesondere hinsichtlich des Aufwandes und der Zeitplanung zumutbar ist. Dadurch entstehende Mehrkosten werden nach dem angemessenen Stunden- bzw. Tageshonorar gemäß Vertrag vergütet.

§15. Schlussbestimmungen

15.1 Alle Vertragsparteien (Auftraggeber und Auftragnehmer) bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, notwendige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben.

15.2 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abgehen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.

15.3 Für diesen Vertrag und dessen Durchführung gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Unwirksame Bedingungen werden durch solche ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommen. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Hauptsitz des Auftragnehmers (die Stadt Schwandorf in der Oberpfalz / Freistaat Bayern).

Stand: 17.12.2019